[engl.: Acceptance]
Synonyme: Übernahme, Übergabe

Hinweis: In Deutschland ist die Abnahme (beim Werkvertrag) als juristischer Begriff im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) allgemein verbindlich festgeschrieben. Nach §640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, und die vereinbarte Vergütung zu entrichten, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte der Nacherfüllung, Wandelung (des Vertrags bzw. Vertragsinhalts), Minderung (des Vertragspreises) etc.nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahmevorbehält (Vorbehaltseintrag im Abnahmeprotokoll).

Die Projektmanagement-Norm [1] versteht die Abnahme als »unternehmerische Entscheidung des Auftraggebers, dass ein Ergebnis oder Teilergebnis (nach erfolgter Abnahmeprüfung) den Vereinbarungen und Erwartungen entspricht«. Danach kann (und muss) es als Grundlage für nachfolgende Prozesse verwendet werden. Andere Quellen richten den Schwerpunkt der Begriffsbestimmung auf andere Aspekte der Abnahme und definieren sie – beispielweise in [6] – als »Körperliche Hinnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks im Wege der Besitzübertragung« und als eine »Rechtshandlung, mit der der Auftraggeber bestätigt, dass das Werk des Auftragnehmers im Wesentlichen

• vertragsgerecht erbracht ist«. Die Abnahme ist im Allgemeinen mit Rechtsfolgen verbunden: Gefahren- und Haftungsübergang auf den Auftraggeber,
• Beginn von Gewährleistungsfristen,
• Fälligkeit der Bezahlung (Teil-/Rest-/Schlusszahlung),
• Umkehr der Beweislast (für die vertrags- bzw. nichtvertragsgemäße Ausführung) vom Auftragnehmer auf d en Auftraggeber. Bei der Abnahme können Vorbehalte geltend gemacht werden. Vertraglich kann festgelegt sein, dass nach Ablauf einer Frist nach Meldung der Abnahmebereitschaft die Abnahme als vollzogen gilt. Nach VOB unterscheidet man bei Bauleistungen folgende Abnahmearten:
• Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers nach Fertigstellung der Leistung, die durch den Auftraggeber – i.d.R. binnen 12 Werktagen – zu erfolgen hat,
• »förmliche« Abnahme auf Verlangen einer Vertragspartei mit Terminvereinbarungen und Ausfertigung eines Abnahmeprotokolls,
• »automatische« Abnahme, d.h., die Leistung gilt 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über dieFertigstellung als abgenommen, wenn keine Abnahme verlangt wird und die Leistung vom Auftraggeber in Benutzung genommen wurde. Abnahmen können im Allgemeinen mehrstufig, vorläufig oder endgültig (Endabnahme) sein. Sie können sich auf Teilbereiche,Teillieferungen oder Teilleistungen (Teilabnahme) und/oder auf Zwischenstände von Lieferungen und Leistungen (Zwischenabnahme) beziehen.

–› Leistungsstörung, Mangel