[engl.: Joint Venture]

Zeitlich begrenzter Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der einzig zur Durchführung bestimmter, genau abgegrenzter Aufgaben für einen Auftraggeber gebildet wird und sich nach der Aufgabenerfüllung wieder auflöst. Die als Gesellschafter beteiligten Unternehmen bleiben dabei rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Die ARGE unterliegt den Vorschriften des BGB §705ff., soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Man unterscheidet zwischen »echter« und »unechter« Arbeitsgemeinschaft, die auch Konsortium genannt wird. Die »echte« ARGE besitzt (im Unterschied zur »unechten«) ein eigenes Gesellschaftsvermögen und erbringt ihre Leistung mit gemeinsamen Sachmitteln (z.B. Baumaschinen, Material) und gemeinsamen Personal [6]. Je nach Auftritt und Haftung gegenüber dem Auftraggeber unterscheidet man folgende Formen der Zusammenarbeit:

• offene Arbeitsgemeinschaft, stille Arbeitsgemeinschaft, Außenkonsortium
Innenkonsortium (auch als »stilles Konsortium« bezeichnet). Bei der offenen ARGE und beim Außenkonsortium haften alle Partner (bzw. Konsorten) gesamtschuldnerisch (Solidarhaftung), bei der stillen ARGE bzw. beim Innenkonsortium haftet der Federführer (bzw. Konsortialführer oder federführende Konsorte ) voll gegenüber dem Auftraggeber. Alle möglichen Formen der Zusammenarbeit erfordern in der Regel eine allseits sorgfältig gestaltete vertragliche Basis durch entsprechende ARGE- bzw. Konsortialverträge und ein intensives Vertragsmanagement während der Projektabwicklung. Hinweis: DerenglischeTerm –› Joint Venture wird im deutschen Sprachgebrauch manchmal auch undifferenziert für »Gemeinschaftsunternehmen« jedweder Art benutzt. Per Definition entspricht er allerdings nur der »echten« ARGE. –› Projektgesellschaft, Projektorganisation