[engl.: Limited Warranty]
Vertragliche Vereinbarungen zur Vermeidung, Einschränkung oder zum Ausschluss gesetzlicher Haftung (Haftungsausschluss). Beispielweise sollte bei Vertragsstrafen eine zusätzliche Haftung auf Schadenersatz möglichst ausgeschlossen werden [7]. Allerdings kann sich nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB § 639, ein
Unternehmer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch welche die Rechte des Bestellers
wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, soweit er den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.
–› Risikoübertragung