Leistungsstörung [engl.: Performance Disturbance or Hindrance]
Zustand oder Ereignis, der oder das einen Auftragnehmer daran hindert, die vereinbarte Leistung vollständig oder in der geforderten Qualität oder termingerecht zu erbringen. Geht die Störung oder Behinderung auf eine (vertragliche) Pflichtverletzung einer Vertragspartei zurück und/oder liegt ein Mangel vor, können sich daraus weit reichende rechtliche Folgen ergeben. Der Begriff der Pflichtverletzung umfasst alle Formen der Leistungsstörung, z.B. Nichtleistung, nicht vollständige oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung und sogar fehlende Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Partei [2]. Grundsätzlich sollte eine Leistungsstörung schriftlich angezeigt und deren Beseitigung in einer angemessenen Frist angemahnt werden (so genannte »Mahnung mit Fristsetzung«). Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen bzw. Mängeln können sein [2, 7]:
(a) Auftraggeberrechte
• Nacherfüllung (früher »Nachbesserung«),
• Leistungsverweigerung (Zurückbehaltungsrecht),
• Selbstvornahme (früher »Ersatzvornahme«),
• Geltendmachung der Vertragsstrafe,
• Schadensersatzanspruch,
• Minderung des Vertragspreises,
• Rücktritt vom Vertrag,
• Kündigung aus wichtigem Grund,
(b) Auftragnehmerrechte
• Leistungsverweigerung (Zurückbehaltungsrecht),
• Geltendmachung von Verzugszinsen,
• Schadensersatzanspruch,
• Rücktritt vom Vertrag,
• Kündigung aus wichtigem Grund.
–› Abnahme, Claim, Einbehalt, Mangel