Gesetzesähnliche Regelung für die Verdingung
und Abwicklung von Leistungen, die nicht unter
VOB fallen. Die VOL besteht aus zwei Teilen A
und B, enthält keine Branchenspezifika und
keine technischen Bestimmungen. Diese werden
in der Regel je nach Branche durch besondere,
zusätzliche und/oder technische Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart. Für die früher durch die VOL geregelten freiberuflichen Tätigkeiten gilt seit 2006
eine eigene Vorschrift: Verdingungsordnung für
freiberufliche Leistungen (VOF).