Privatrechtlicher Schuldvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB §631ff., durch den der Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Auftraggeber (Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Der Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein [19]. Laut Werkvertragsrecht hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat. Wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags ist die Abnahme. Mit ihr bekundet der Auftraggeber, dass der Erfolg gemäß den vertraglichen Vorgaben mangelfrei erreicht ist [7].

–› Abnahme, Vertrag